Stand: 2025 – extrem ausführlich und rechtssicher formuliert
Bahnhofstraße 45b, 76744 Wörth am Rhein
HRB 34107 – Amtsgericht Landau
Geschäftsführung: Caroline Heideyer
TEIL A – AGB FÜR DIE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG (AÜG)
1. Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen und Auslegung
1.1 Anwendungsbereich der AGB
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Einzelüberlassungen, Rahmenüberlassungen, Einsatzbestätigungen, Angebotsanfragen, Vertragsverlängerungen und Folgeeinsätze zwischen der CCH Personal Solution GmbH („Verleiher“) und jedem Kundenunternehmen („Entleiher“). Sie gelten unabhängig davon, ob der Verleiher und der Entleiher bereits zuvor Geschäftsbeziehungen unterhalten haben.
1.2 Vertragsgrundlage der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit basiert insbesondere auf:
- dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG),
- dem BGB und HGB,
- den Tarifverträgen BAP/DGB,
- relevanten DGUV-Vorschriften (Arbeitssicherheit),
- den Grundsätzen des GVP (Gesamtverband der Personaldienstleister),
- diesen AGB.
1.3 Rangfolge der Dokumente
Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:
- individuell geschlossener Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV)
- diese AGB
- gesetzliche Regelungen (AÜG, BGB etc.)
- Tarifverträge BAP/DGB
- Branchenzuschlagstarifverträge
- interne Richtlinien des Entleihers (nur wenn abgestimmt)
1.4 Ausschluss fremder AGB
Geschäftsbedingungen des Entleihers werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verleiher ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5 Territorialer Geltungsbereich
Diese AGB gelten ausschließlich für Einsätze innerhalb Deutschlands. Eine grenzüberschreitende Überlassung ist ausgeschlossen.
1.6 Automatische Rechtsanpassung
Bei Änderungen des AÜG oder Tarifrechts passen sich die Vertragsbedingungen automatisch an.
2. Vertragsgegenstand und Stellung der Leiharbeitnehmer
2.1 Wesen der Arbeitnehmerüberlassung
Der Verleiher überlässt dem Entleiher Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Der Verleiher schuldet keinen Werk- oder Dienstleistungserfolg, sondern lediglich die Bereitstellung geeigneter Arbeitskräfte.
2.2 Arbeitgeberstellung des Verleihers
Der Leiharbeitnehmer ist ausschließlich beim Verleiher angestellt. Der Verleiher übernimmt alle Arbeitgeberpflichten einschließlich:
- Lohnzahlung und Lohnfortzahlung
- Urlaubsentgelt
- Sozialversicherungsbeiträge
- Steuerpflichten
- arbeitsvertragliche Betreuung
- arbeitsrechtliche Maßnahmen
2.3 Keine Arbeitgeberfunktion des Entleihers
Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entsteht kein Arbeitsverhältnis und keine Arbeitgeberpflicht.
2.4 AÜG-Erlaubnis
Der Verleiher verfügt über eine gültige, unbefristete AÜG-Erlaubnis. Diese wird jährlich geprüft.
2.5 Sorgfältige Auswahl des Personals
Der Verleiher führt Bewerbungs- und Auswahlprozesse durch. Eine Leistungs- oder Erfolgsgarantie kann jedoch nicht übernommen werden, weil die Qualität der Arbeit maßgeblich vom Einsatzumfeld des Entleihers abhängt.
3. Auswahl, Qualifikation, Austauschrecht
3.1 Auswahl nach Qualifikation
Die Auswahl der Leiharbeitnehmer erfolgt anhand von:
- fachlicher Eignung,
- beruflicher Qualifikation,
- Zuverlässigkeit,
- branchenspezifischer Erfahrung,
- Sprachkenntnissen,
- körperlicher Eignung bei belastenden Tätigkeiten.
3.2 Informationspflicht des Entleihers
Der Entleiher muss vor Einsatzbeginn alle relevanten Informationen bereitstellen:
- genaue Tätigkeitsbeschreibung
- Qualifikationsanforderungen
- spezielle branchenspezifische Vorgaben
- Schichtmodelle
- Arbeitszeitmodelle
- Gefahrstoffumgang
- Maschinen- oder Gerätetypen
3.3 Austauschrecht des Verleihers
Der Verleiher kann Leiharbeitnehmer ersetzen, wenn:
- der Mitarbeiter ungeeignet ist,
- der Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt,
- arbeitsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind,
- der Kunde Anforderungen ändert.
3.4 Ablehnungsrecht des Entleihers
Der Entleiher kann Mitarbeiter ablehnen, wenn objektiv nachweisbare Gründe vorliegen.
4. Weisungsrecht und Einsatzbereich
4.1 Fachliches Weisungsrecht
Der Entleiher übt das fachliche Weisungsrecht aus. Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht verbleibt beim Verleiher.
4.2 Einsatz nur im vereinbarten Tätigkeitsbereich
Der Leiharbeitnehmer darf nur Tätigkeiten ausüben, die dem Überlassungsvertrag entsprechen.
4.3 Verbotene Weiterüberlassung
Eine Weiterüberlassung an Dritte ist gesetzlich verboten.
4.4 Veränderung des Tätigkeitsfeldes
Änderungen des Tätigkeitsfelds sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Verleihers gestattet.
5. Arbeitsschutz, Sicherheit, Unterweisung, PSA
5.1 Verantwortung des Entleihers
Der Entleiher ist für den Arbeitsschutz vollständig verantwortlich.
5.2 Unterweisungspflicht
Vor Arbeitsbeginn muss der Entleiher:
- Erstunterweisung durchführen
- Gefährdungsbeurteilungen erstellen
- Einweisung an Maschinen durchführen
- PSA bereitstellen
- sicherstellen, dass alle DGUV-Regeln eingehalten werden
5.3 Dokumentationspflicht
Unterweisungen müssen dokumentiert und auf Verlangen vorgelegt werden.
5.4 Arbeitsmedizin
Der Entleihers organisiert alle erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
5.5 Sicherheitsunterbrechung
Wenn PSA fehlt oder Gefahren bestehen, darf der Leiharbeitnehmer die Arbeit verweigern. Die Zeit ist dennoch vergütungspflichtig.
6. Arbeitszeit, Pausen, Schichten
6.1 Arbeitszeitmodell
Es gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
6.2 Pausen
Der Entleihers ist für die Einhaltung der Pausen verantwortlich.
6.3 Schichtmodelle
Schichtpläne sind dem Verleiher rechtzeitig mitzuteilen.
6.4 Ausfallzeiten
Stillstand, Maschinenstörungen, Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
7. Digitale Zeiterfassung, Stundennachweise, Anerkennung
7.1 Digitale Systeme
Der Verleiher setzt digitale Systeme ein (App, Portal, QR-Code, Terminal).
7.2 Anerkennungspflicht
Digital erfasste Zeiten gelten als korrekt, wenn der Entleiher nicht innerhalb von 3 Werktagen widerspricht.
7.3 Fehlende Bestätigung
Bei fehlender Bestätigung gelten die Zeiten als anerkannt.
7.4 Elektronische Signaturen
Elektronische Signaturen sind rechtsgültig (§ 126b BGB).
8. Vergütung, Zuschläge, Preisänderungen
8.1 Berechnung der Vergütung
Es gilt der vertraglich vereinbarte Stundenverrechnungssatz.
8.2 Tarifliche Zuschläge
Alle tariflichen Zuschläge (Nacht, Sonntag, Feiertag etc.) gelten automatisch via BAP/DGB.
8.3 Preisänderungen
Bei Tarif- oder Mindestlohnerhöhungen passt der Verleiher die Preise an.
9. Zahlungsbedingungen, Verzug, Mahnungen
9.1 Zahlungsziel
14 Tage ab Rechnungsdatum.
9.2 Mahngebühren
5 € pro Mahnung.
9.3 Inkasso
Ab Mahnstufe 3.
9.4 Verzugszinsen
9 % über Basiszins.
9.5 Sperrrecht
Der Verleiher darf Einsätze stoppen bei Zahlungsverzug.
10. Kündigung, Abbruch des Einsatzes
10.1 Normale Kündigung
5 Werktage vor Einsatzende.
10.2 Fristlose Kündigung
Bei Sicherheitsverstößen, Pflichtverletzungen, illegalen Tätigkeiten, Zahlungsausfällen.
10.3 Rückzug von Mitarbeitern
Bei Krankheit oder Ungeeignetheit.
11. Haftung (detailliert)
11.1 Haftung des Verleihers
Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
11.2 Keine Haftung für:
- Produktionsausfälle
- Ausschuss
- Fehlerhaft kommissionierte Ware
- Maschinenstillstand
- Inventurfehler
- Lieferverzug
- Vermögensschäden
11.3 Haftung des Entleihers
Für:
- Unterweisungsfehler
- Sicherheitsverstöße
- fehlende PSA
- Schäden durch Geräte oder Arbeitsumgebung
12. Datenschutz
12.1 DSGVO-konform
12.2 Löschpflicht 90 Tage nach Einsatz
12.3 Keine Weitergabe von Daten
12.4 Digitale Signaturen gültig
13. Audits, Dokumentationspflichten
13.1 Auditrecht
Der Verleiher darf Unterlagen prüfen.
13.2 Mitwirkungspflicht
Der Entleiher muss Unterlagen bereitstellen.
14. Force Majeure
14.1 Keine Haftung bei höherer Gewalt.
15. Schlussbestimmungen
Deutsches Recht, Gerichtsstand Firmensitz, Schriftform, Salvatorische Klausel.
TEIL B – AGB FÜR DIE PERSONALVERMITTLUNG
1. Vertragsgegenstand
Der Verleiher vermittelt Arbeitnehmer in Festanstellung.
2. Vertraulichkeit
Alle Unterlagen sind streng vertraulich.
3. Vermittlungsprovision (detailliert)
Übernahme eines Leiharbeitnehmers:
| Einsatzdauer | Provision |
|---|---|
| bis 3 Monate | 30 % |
| bis 6 Monate | 20 % |
| bis 9 Monate | 10 % |
| ab 12 Monaten | 0 % |
Direktvermittlung: 25 % Jahresgehalt.
4. Fälligkeit
Provision fällig 14 Tage nach Vertragsunterzeichnung.
5. Haftung
Keine Garantie für Qualifikation; Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit.
6. Datenschutz
DSGVO-konforme Verarbeitung, Löschung von Daten nach Ablehnung.
7. Schlussbestimmungen
Deutsches Recht, Gerichtsstand Sitz des Verleihers.
