📘 Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 2025 – extrem ausführlich und rechtssicher formuliert

Bahnhofstraße 45b, 76744 Wörth am Rhein

HRB 34107 – Amtsgericht Landau

Geschäftsführung: Caroline Heideyer


TEIL A – AGB FÜR DIE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG (AÜG)


1. Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen und Auslegung

1.1 Anwendungsbereich der AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Angebote, Einzelüberlassungen, Rahmenüberlassungen, Einsatzbestätigungen, Angebotsanfragen, Vertragsverlängerungen und Folgeeinsätze zwischen der CCH Personal Solution GmbH („Verleiher“) und jedem Kundenunternehmen („Entleiher“). Sie gelten unabhängig davon, ob der Verleiher und der Entleiher bereits zuvor Geschäftsbeziehungen unterhalten haben.

1.2 Vertragsgrundlage der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit basiert insbesondere auf:

  • dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG),
  • dem BGB und HGB,
  • den Tarifverträgen BAP/DGB,
  • relevanten DGUV-Vorschriften (Arbeitssicherheit),
  • den Grundsätzen des GVP (Gesamtverband der Personaldienstleister),
  • diesen AGB.

1.3 Rangfolge der Dokumente

Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:

  1. individuell geschlossener Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV)
  2. diese AGB
  3. gesetzliche Regelungen (AÜG, BGB etc.)
  4. Tarifverträge BAP/DGB
  5. Branchenzuschlagstarifverträge
  6. interne Richtlinien des Entleihers (nur wenn abgestimmt)

1.4 Ausschluss fremder AGB

Geschäftsbedingungen des Entleihers werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Verleiher ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.5 Territorialer Geltungsbereich

Diese AGB gelten ausschließlich für Einsätze innerhalb Deutschlands. Eine grenzüberschreitende Überlassung ist ausgeschlossen.

1.6 Automatische Rechtsanpassung

Bei Änderungen des AÜG oder Tarifrechts passen sich die Vertragsbedingungen automatisch an.


2. Vertragsgegenstand und Stellung der Leiharbeitnehmer

2.1 Wesen der Arbeitnehmerüberlassung

Der Verleiher überlässt dem Entleiher Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) zur Erbringung von Arbeitsleistungen. Der Verleiher schuldet keinen Werk- oder Dienstleistungserfolg, sondern lediglich die Bereitstellung geeigneter Arbeitskräfte.

2.2 Arbeitgeberstellung des Verleihers

Der Leiharbeitnehmer ist ausschließlich beim Verleiher angestellt. Der Verleiher übernimmt alle Arbeitgeberpflichten einschließlich:

  • Lohnzahlung und Lohnfortzahlung
  • Urlaubsentgelt
  • Sozialversicherungsbeiträge
  • Steuerpflichten
  • arbeitsvertragliche Betreuung
  • arbeitsrechtliche Maßnahmen

2.3 Keine Arbeitgeberfunktion des Entleihers

Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer entsteht kein Arbeitsverhältnis und keine Arbeitgeberpflicht.

2.4 AÜG-Erlaubnis

Der Verleiher verfügt über eine gültige, unbefristete AÜG-Erlaubnis. Diese wird jährlich geprüft.

2.5 Sorgfältige Auswahl des Personals

Der Verleiher führt Bewerbungs- und Auswahlprozesse durch. Eine Leistungs- oder Erfolgsgarantie kann jedoch nicht übernommen werden, weil die Qualität der Arbeit maßgeblich vom Einsatzumfeld des Entleihers abhängt.


3. Auswahl, Qualifikation, Austauschrecht

3.1 Auswahl nach Qualifikation

Die Auswahl der Leiharbeitnehmer erfolgt anhand von:

  • fachlicher Eignung,
  • beruflicher Qualifikation,
  • Zuverlässigkeit,
  • branchenspezifischer Erfahrung,
  • Sprachkenntnissen,
  • körperlicher Eignung bei belastenden Tätigkeiten.

3.2 Informationspflicht des Entleihers

Der Entleiher muss vor Einsatzbeginn alle relevanten Informationen bereitstellen:

  • genaue Tätigkeitsbeschreibung
  • Qualifikationsanforderungen
  • spezielle branchenspezifische Vorgaben
  • Schichtmodelle
  • Arbeitszeitmodelle
  • Gefahrstoffumgang
  • Maschinen- oder Gerätetypen

3.3 Austauschrecht des Verleihers

Der Verleiher kann Leiharbeitnehmer ersetzen, wenn:

  • der Mitarbeiter ungeeignet ist,
  • der Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt,
  • arbeitsrechtliche Maßnahmen erforderlich sind,
  • der Kunde Anforderungen ändert.

3.4 Ablehnungsrecht des Entleihers

Der Entleiher kann Mitarbeiter ablehnen, wenn objektiv nachweisbare Gründe vorliegen.


4. Weisungsrecht und Einsatzbereich

4.1 Fachliches Weisungsrecht

Der Entleiher übt das fachliche Weisungsrecht aus. Das arbeitsrechtliche Weisungsrecht verbleibt beim Verleiher.

4.2 Einsatz nur im vereinbarten Tätigkeitsbereich

Der Leiharbeitnehmer darf nur Tätigkeiten ausüben, die dem Überlassungsvertrag entsprechen.

4.3 Verbotene Weiterüberlassung

Eine Weiterüberlassung an Dritte ist gesetzlich verboten.

4.4 Veränderung des Tätigkeitsfeldes

Änderungen des Tätigkeitsfelds sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Verleihers gestattet.


5. Arbeitsschutz, Sicherheit, Unterweisung, PSA

5.1 Verantwortung des Entleihers

Der Entleiher ist für den Arbeitsschutz vollständig verantwortlich.

5.2 Unterweisungspflicht

Vor Arbeitsbeginn muss der Entleiher:

  • Erstunterweisung durchführen
  • Gefährdungsbeurteilungen erstellen
  • Einweisung an Maschinen durchführen
  • PSA bereitstellen
  • sicherstellen, dass alle DGUV-Regeln eingehalten werden

5.3 Dokumentationspflicht

Unterweisungen müssen dokumentiert und auf Verlangen vorgelegt werden.

5.4 Arbeitsmedizin

Der Entleihers organisiert alle erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.

5.5 Sicherheitsunterbrechung

Wenn PSA fehlt oder Gefahren bestehen, darf der Leiharbeitnehmer die Arbeit verweigern. Die Zeit ist dennoch vergütungspflichtig.


6. Arbeitszeit, Pausen, Schichten

6.1 Arbeitszeitmodell

Es gilt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

6.2 Pausen

Der Entleihers ist für die Einhaltung der Pausen verantwortlich.

6.3 Schichtmodelle

Schichtpläne sind dem Verleiher rechtzeitig mitzuteilen.

6.4 Ausfallzeiten

Stillstand, Maschinenstörungen, Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.


7. Digitale Zeiterfassung, Stundennachweise, Anerkennung

7.1 Digitale Systeme

Der Verleiher setzt digitale Systeme ein (App, Portal, QR-Code, Terminal).

7.2 Anerkennungspflicht

Digital erfasste Zeiten gelten als korrekt, wenn der Entleiher nicht innerhalb von 3 Werktagen widerspricht.

7.3 Fehlende Bestätigung

Bei fehlender Bestätigung gelten die Zeiten als anerkannt.

7.4 Elektronische Signaturen

Elektronische Signaturen sind rechtsgültig (§ 126b BGB).


8. Vergütung, Zuschläge, Preisänderungen

8.1 Berechnung der Vergütung

Es gilt der vertraglich vereinbarte Stundenverrechnungssatz.

8.2 Tarifliche Zuschläge

Alle tariflichen Zuschläge (Nacht, Sonntag, Feiertag etc.) gelten automatisch via BAP/DGB.

8.3 Preisänderungen

Bei Tarif- oder Mindestlohnerhöhungen passt der Verleiher die Preise an.


9. Zahlungsbedingungen, Verzug, Mahnungen

9.1 Zahlungsziel

14 Tage ab Rechnungsdatum.

9.2 Mahngebühren

5 € pro Mahnung.

9.3 Inkasso

Ab Mahnstufe 3.

9.4 Verzugszinsen

9 % über Basiszins.

9.5 Sperrrecht

Der Verleiher darf Einsätze stoppen bei Zahlungsverzug.


10. Kündigung, Abbruch des Einsatzes

10.1 Normale Kündigung

5 Werktage vor Einsatzende.

10.2 Fristlose Kündigung

Bei Sicherheitsverstößen, Pflichtverletzungen, illegalen Tätigkeiten, Zahlungsausfällen.

10.3 Rückzug von Mitarbeitern

Bei Krankheit oder Ungeeignetheit.


11. Haftung (detailliert)

11.1 Haftung des Verleihers

Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

11.2 Keine Haftung für:

  • Produktionsausfälle
  • Ausschuss
  • Fehlerhaft kommissionierte Ware
  • Maschinenstillstand
  • Inventurfehler
  • Lieferverzug
  • Vermögensschäden

11.3 Haftung des Entleihers

Für:

  • Unterweisungsfehler
  • Sicherheitsverstöße
  • fehlende PSA
  • Schäden durch Geräte oder Arbeitsumgebung

12. Datenschutz

12.1 DSGVO-konform

12.2 Löschpflicht 90 Tage nach Einsatz

12.3 Keine Weitergabe von Daten

12.4 Digitale Signaturen gültig


13. Audits, Dokumentationspflichten

13.1 Auditrecht

Der Verleiher darf Unterlagen prüfen.

13.2 Mitwirkungspflicht

Der Entleiher muss Unterlagen bereitstellen.


14. Force Majeure

14.1 Keine Haftung bei höherer Gewalt.


15. Schlussbestimmungen

Deutsches Recht, Gerichtsstand Firmensitz, Schriftform, Salvatorische Klausel.


TEIL B – AGB FÜR DIE PERSONALVERMITTLUNG


1. Vertragsgegenstand

Der Verleiher vermittelt Arbeitnehmer in Festanstellung.


2. Vertraulichkeit

Alle Unterlagen sind streng vertraulich.


3. Vermittlungsprovision (detailliert)

Übernahme eines Leiharbeitnehmers:

EinsatzdauerProvision
bis 3 Monate30 %
bis 6 Monate20 %
bis 9 Monate10 %
ab 12 Monaten0 %

Direktvermittlung: 25 % Jahresgehalt.


4. Fälligkeit

Provision fällig 14 Tage nach Vertragsunterzeichnung.


5. Haftung

Keine Garantie für Qualifikation; Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit.


6. Datenschutz

DSGVO-konforme Verarbeitung, Löschung von Daten nach Ablehnung.


7. Schlussbestimmungen

Deutsches Recht, Gerichtsstand Sitz des Verleihers.

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